Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2365 BGB, § 352e FamFG
Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins - erbrechtsiegen.de
Voraussetzungen für Erteilung eines Alleinerbscheins
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Darmstadt, 08.04.2015 - 45 VI 582/15
- AG Darmstadt, 16.04.2015 - 45 VI 582/15
- AG Darmstadt, 28.04.2015 - 45 VI 582/15
- OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
- BGH, 22.07.2015 - IV ZB 20/15
- AG Darmstadt, 28.08.2015 - 45 VI 582/15
- AG Darmstadt, 09.12.2015 - 45 VI 582/15
- BGH, 10.02.2016 - IV ZB 20/15
- AG Darmstadt, 03.02.2017 - 45 VI 582/15
- AG Darmstadt, 06.12.2018 - 45 VI 582/15
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 11/19
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 155/15
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 362/15
- OLG Frankfurt, 11.06.2020 - 20 W 155/15
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 20 W 155/15
- BVerfG, 29.07.2020 - 1 BvR 1445/20
- BGH - 1 BvR 1445/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testaments
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Der Senat hat daher vorliegend jene Beschwerde nicht als über die bereits eingelegte Beschwerde hinausgehendes Rechtsmittel ausgelegt und von dessen - ansonsten auszusprechender - ausdrücklichen Verwerfung als unzulässig abgesehen (vgl. zum Ganzen: OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 Wx 77/10, zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 20 W 155/15 in der vorliegenden Nachlasssache).Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.06.2015 in dem Verfahren betreffend die Beschwerde der hiesigen Beschwerdeführerin und ihres vorliegend verfahrensbevollmächtigten Sohnes gegen den Beschluss des Nachlassgerichts über die Bestellung der Nachlasspflegerin (Az. 20 W 155/15) festgestellt.
Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und zwei weiteren Beschwerdeverfahren (Az. 20 W 362/15 und 20 W 11/19), in welchen sich die Beschwerdeführerin und ihr hiesiger Verfahrensbevollmächtigter - in jenen Verfahren auch in eigenem Namen - gegen die Untätigkeit des Nachlassgerichts im Hinblick auf dort gestellte Akteneinsichtsgesuche wenden, hatte der Senat unter dem Az. 20 W 155/15 noch über die Anhörungsrüge vom 20.06.2015 betreffend den Senatsbeschluss vom 11.06.2015 zu erkennen, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Bestellung der Nachlasspflegerin zurückgewiesen hat.
- BGH, 15.02.2017 - XII ZB 462/16
Betreuungssache: Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine befristete …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Dahinstehen kann, ob die Rechtspflegerin auch für die Entscheidung über die Nichtabhilfe noch funktionell zuständig war, da auch ein fehlerhaftes oder fehlendes Nichtabhilfeverfahren den Senat nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde hindert (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2017, Az. XII ZB 462/16, zitiert nach juris Rn. 13). - OLG Frankfurt, 03.03.2015 - 20 W 380/13
Nachlasssache: Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. Senat, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 20 W 380/13, zitiert nach juris), wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug vom Erblasser herrührender Verbindlichkeiten maßgeblich ist, der nach den zu den Akten gelangten Angaben vorliegend mindestens 1.600.000,00 EUR beträgt.
- BayObLG, 02.08.2004 - 1Z BR 56/04
Testierwille bei eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung - …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
So hat insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem von der Beschwerdeführerin mehrfach angeführten Beschluss vom 02.08.2004 (Az. 1Z BR 056/04, zitiert nach juris Rn. 22) ausgeführt:. - OLG Schleswig, 12.09.2011 - 3 Wx 44/10
Erbscheinverfahren: Erbrechtsnachweis bei unauffindbarem Testament
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Es muss dazu die Form und der Inhalt der Urkunde im Einzelnen unter Heranziehung anderer Erkenntnisquellen so nachgewiesen sein, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen (vgl. zum Ganzen z. B.: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.09.2011, Az. 3 Wx 44/10, zitiert nach juris Rn. 25). - BayObLG, 02.10.1998 - 1Z BR 95/98
Handschriftliche Vollmacht als bloße Ankündigung
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 534/535 m. w. N.).". - OLG Köln, 11.06.2010 - 2 Wx 77/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 392/15
Der Senat hat daher vorliegend jene Beschwerde nicht als über die bereits eingelegte Beschwerde hinausgehendes Rechtsmittel ausgelegt und von dessen - ansonsten auszusprechender - ausdrücklichen Verwerfung als unzulässig abgesehen (vgl. zum Ganzen: OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 2 Wx 77/10, zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 20 W 155/15 in der vorliegenden Nachlasssache).
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 20 W 155/15
Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechlichen Gehörs nach § 44 FamFG
Die Rüge in dem Verfahren 20 W 392/15 wird zurückgewiesen.Denn der Senat hat in den Beschlüssen vom 12.05.2020 zu den Aktenzeichen 20 W 362/15 und 20 W 392/15, mit denen er über Beschwerden der Beteiligten erkannt hat, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 FamFG).
Soweit die Beteiligten aus dem Zeitablauf möglicherweise eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in dem weiteren Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 20 W 392/15 betreffend die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinserteilungsverfahrens ableiten wollen, wird darauf sogleich unter Ziff. 3 noch eingegangen.
Schließlich erweist sich die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss ebenfalls vom 12.05.2020 zum Aktenzeichen 20 W 392/15 jedenfalls als unbegründet und war zurückzuweisen.
Nach alledem hat auch die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 W 392/15 keinen Erfolg.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haften gemäß § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 1 GNotKG für die Gerichtskosten betreffend die Gehörsrügeverfahren mit den Aktenzeichen 20 W 155/15 und 20 W 362/15 gesamtschuldnerisch und die Beteiligte zu 1 als alleinige Rügeführerin für die Gerichtskosten des Verfahrens der Gehörsrüge mit dem Aktenzeichen 20 W 392/15.
Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 12.05.2020 zu 20 W 392/15 Bezug genommen.
- OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 20 W 155/15
Keine Beschwerdeberechtigung des transmortal Bevollmächtigten gegen Entscheidung …
Wie der Senat in seiner unter dem gleichen Datum wie der vorliegende Beschluss erlassenen Entscheidung (Az. 20 W 392/15) betreffend die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den ihren Erbscheinsantrag zurückweisenden Beschluss des Nachlassgerichts ausführlich begründet hat, ist die Beteiligte zu 1 auch unter Berücksichtigung ihres zwischenzeitlich erfolgten Vortrages nicht Erbin der Erblasserin geworden.